Immobilienerwerb in Spanien


Posted on Mai 15th, by KrI2Ai6N2 in Rechtsgebiete. Kommentare deaktiviert

Der Kauf einer Immobilie in Spanien stellt seit Jahrzehnten den Traum vieler Deutscher dar. Dass dieser Erwerb nicht nur in finanzieller Hinsicht zu überlegen, sondern auch in juristischer zu planen ist, wird bei der Verwirklichung des Traums jedoch oftmals übersehen.

Die Formfreiheit des Kaufvertrages über eine Immobilie, die Möglichkeit des Eigentumsübergangs ohne schriftlichen Vertrag, notarielle Beurkundung oder Eintragung ins Grundbuch und die nur deklaratorische Wirkung der Eintragung ins Grundbuch sind dem deutschen Recht unbekannt. Aufgrund solcher kulturellen und rechtlichen Unterschiede ist die anwaltliche Beratung bei einem Immobilienkauf in Spanien zu empfehlen.

Hat man sich für einen Kaufobjekt entschieden, sollte man zunächst zum spanischen Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) gehen und einen einfachen Auszug (Nota Simple Informativa) verlangen. Zunächst stellt man dadurch sicher, dass der Verkäufer auch der Eigentümer ist. Darüber hinaus stellt man fest, ob Belastungen eingetragen sind und ob die Quadratmeterzahl im Grundbuch mit der im Vertrag übereinstimmt. Es ist möglich, dass im Grundbuch nicht die aktualisierten Informationen stehen, in diesem Fall sollte man ein Zertifikat des Eigentumsrechts und der Lasten (Certificado de Dominio y Cargas) beantragen. In der Regel genügt jedoch die Nota Simple Informativa, sie wird bevorzugt, da ihre Ausstellung schneller erfolgt und sie etwas günstiger ist.

Weitergehende Informationen erhält man im Rathaus, z.B. wenn man wissen möchte ob es sich um ein ländliches oder um ein städtisches Grundstück handelt (was gegebenenfalls zur Anwendung weiterer unterschiedlicher Regelungen führt) oder um den Bebauungsplan einzusehen.
Außerdem ist es beim Kauf von Wohnraum, der bereits genutzt wurde, ratsam, sich Belege dafür zeigen zu lassen, dass laufende Kosten und Grundsteuer beglichen sind. Handelt es sich um eine Gemeinschaftsanlage sollte man zudem Informationen beim Präsidenten der Anlage einholen.

■ Vorvertrag

Bevor man den endgültigen Kaufvertrag schließt, ist es in Spanien üblich einen Vorvertrag zu schließen.

▪ Bei Abschluss eines Kaufoptionsvertrages (Contrato de Opción de Compra), der lediglich ein Vorvertrag ist, ist zwar der Verkäufer dem Grunde nach verpflichtet zu verkaufen, der Käufer aber nicht verpflichtet zu kaufen. In der Regel werden 10% des Kaufpreises für diese Option bezahlt wodurch der Verkäufer meist für 3 Monate gebunden wird. Je nach Vereinbarung kann die Option auch gratis sein. Ein solcher Vertrag, der nicht im spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) geregelt ist, aber von der Privatautonomie gewährt wird, ist interessant um die Finanzierung sicherzustellen (z.B. Hypothek beantragen) ohne sich bereits fest zu binden. Auch dieser Vorvertrag sollte unbedingt von einem Anwalt geprüft werden, da hier bereits nachteilige Bedingungen aufgenommen werden können, die der Vertragspartner später nicht mehr bereit sein wird zu ändern. Auch ist die Errichtung eines Treuhandkontos für die Anzahlung zwecks Sicherung des einbezahlten Geldes empfehlenswert.

▪ Beim Anzahlungsvertrag (Contrato de Arras), leistet man gewöhnlich eine Anzahlung von 10% des Kaufpreises. Beide Parteien haben bei diesem Vertrag die Möglichkeit zurückzutreten. Gemäß Art. 1454 Codigo Civil verliert der Käufer im Fall seines Rücktritts seine Anzahlung bzw. muss der Verkäufer bei Ausübung seiner Rücktrittsoption die doppelte Anzahlung zurückzahlen. In der Praxis wird dieser Vertrag häufiger angewendet, da die Verpflichtungen der Parteien ausgeglichener sind.

■ Kaufvertrag

Der Kaufvertrag kann privatschriftlich verfasst und geschlossen werden. Ein solcher Vertrag ist wirksam und kann das Eigentum übergehen lassen (z.B. durch Schlüsselübergabe). Es ist jedoch sinnvoll den Vertrag später öffentlich beurkunden zu lassen, oder ihn direkt vor einem Notar zu schließen. Dies führt nicht nur zu einer stärkeren Beweiskraft für den Fall einer Rechtsstreitigkeit, sondern ist auch notwendig für die Eintragung ins Grundbuch.

Wird der Kaufvertrag vor einem Notar geschlossen, erstellt dieser die öffentliche Urkunde (Escritura Pública) des Kaufvertrags. Selbst wenn man bereits einen Vorvertrag geschlossen hat ist es nötig alle wichtigen Punkte in die Urkunde aufzunehmen, da es eine Wahrheitsvermutung für öffentliche Urkunden gibt. Anders als in Deutschland ist eine Eintragung ins Grundbuch zum Eigentumsübergang nicht erforderlich. Allein die Escritura Pública selbst führt zum Übergang des Eigentums, ohne dass andere Formen der Übertragung (wie Schlüsselübergabe) nötig wären.

Die Aufgaben des spanischen Notars sind nicht so weitreichend wie die eines deutschen, da er nur sicherstellt, dass die Parteien geschäftsfähig sind und dass sie die verwendeten Rechtsbegriffe verstehen. Deshalb ist es in Spanien vor Vertragsabschluss noch wichtiger als in Deutschland bei einem Immobilienkauf einen Anwalt hinzuzuziehen.

■ Eintragung

Die Eintragung ins Grundbuch hat also keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung. Falls jedoch eine Hypothek z.B. für die Finanzierung des Kaufes erforderlich ist, so ist diese ins Grundbuch einzutragen, da die Eintragung einer Hypothek konstitutive Wirkung hat.

Trotz der nicht notwendigen Eintragung des Eigentumsüberganges in das Grundbuch ist es sehr empfehlenswert diese vornehmen zu lassen, da nur der richtig eingetragene Eigentümer gegen den gutgläubigen Erwerb durch Dritte geschützt ist. Da die Form der Eigentumsübertragung an Immobilien frei ist, werden Dritte gemäß dem Hypothekengesetz (Ley Hipotecaria) in ihrem Glauben an die Richtigkeit des Grundbuches geschützt. Daher wird es im Streitfall (z.B. wenn der Verkäufer die Immobilie zweimal verkauft hat und der zweite Käufer ins Grundbuch eingetragen wurde) sehr schwierig sein, das Eigentum an der Immobilie zu behalten. Dies wäre nur möglich wenn man beweisen könnte, dass der Dritte bösgläubig war, was in der Praxis sehr schwierig ist.

Eine Eintragung wird durch das Grundbuchamt nicht vorgenommen, bevor nicht bestimmte steuerliche Bedingungen erfüllte sind, was einige Zeit dauern kann. Man kann aber sofort einen Vorlagevermerk (Asiento de Presentación) in das Tagebuch des Grundbuchamtes verlangen, wodurch man vorläufig vor Eintragungen durch Dritte geschützt ist. Wenn man später die Eintragung vornimmt, gilt diese als am Tag der Eintragung des Asiento de Presentación erfolgt.

■ Deutscher Notar

Der Kaufvertrag kann auch von einem deutschen Notar oder von einem spanischen Konsul beurkundet werden, was von Interesse ist, wenn z.B. Verkäufer und Käufer in Deutschland wohnende Deutsche sind. Die Eintragung von Urkunden, die von deutschen Notaren erstellt wurden, war lange Zeit problematisch und umstritten. Ein Urteil aus dem Jahr 2006 stellte aber klar, dass eine solche Eintragung möglich ist. Trotz dessen nehmen viele Grundbuchbeamte solche Eintragungen nur widerstrebend vor und finden häufig Formfehler.

Bei weiteren Fragen zum Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien in Spanien steht Ihnen gerne Abogada Diana Hidalgo oder RA Jörg-André Harnisch zur Verfügung.





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