Gründung einer amerikanischen LLC


Posted on Mai 15th, by KrI2Ai6N2 in Rechtsgebiete. Kommentare deaktiviert

Geschäftsleuten und Unternehmen, die in den USA investieren oder eine Tochtergesellschaft gründen wollen, steht seit geraumer Zeit die Gesellschaftsform der LLC (Limited Liability Company) zur Verfügung. Bis vor kurzem war die Corporation die häufigste in den USA anzutreffende Form einer Kapitalgesellschaftsgründung. Durch die größere Flexibilität und die in den meisten Fälle bestehenden steuerlichen Vorteile der LLC gegenüber der Corporation wird die LLC immer häufiger als Möglichkeit zur Haftungsbegrenzung gewählt. Die Gründungsvoraussetzungen im einzelnen sind in allen Bundesstaaten sowohl bei der Corporation als auch bei der LLC unterschiedlich. Im Gegensatz z.B. zur deutschen GmbH benötigen weder die Corporation noch die LLC ein Mindestkapital zu ihrer Gründung.

Die Corpration ist mit der deutschen Aktiengesellschaft zu vergleichen. Grundlegend ist die Haftungsbegrenzung der shareholder auf die Höhe ihrer Stammeinlage. Die Anteile an der Corporation sind frei übertragbar und das Bestehen der Gesellschaft ist unabhängig vom Bestand ihrer Gesellschafter. Die Gesellschaftsform der Corporation eignet sich insbesondere für „größere“ Unternehmungen bei denen z.B. die deutsche Muttergesellschaft ebenso eine Kapitalgesellschaft ist.

Die LLC ist als ein Hybrid zwischen den deutschen Gesellschaftsformen der GmbH und KG anzusehen. Einerseits wird die LLC als rechtlich eigene juristische Person behandelt und die Gesellschafter haften wie bei der GmbH nur in Höhe ihrer Einlage – im Übrigen haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft allein das Gesellschaftsvermögen. Andererseits wird die LLC in den USA steuerrechtlich im Gegensatz zur deutschen GmbH als Personengesellschaft angesehen. Dies hat zur Folge, dass die Gewinne und Verluste der Gesellschaft unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden. Es kommt daher im Gegensatz zur Corporation nicht zu einer Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft und nach Ausschüttung der Gewinne zu einer der Gesellschafter.

Es besteht jedoch auch die Wahlmöglichkeit, die Einkünfte der LLC steuerrechtlich als solche einer Körperschaft zu bewerten. Nach Wahl dieser Möglichkeit besteht für den Mindestzeitraum von fünf Jahren die Besteuerung als Kapitalgesellschaft.

Bei der LLC besteht im Gegensatz zur Corporation von der Steuererklärung abgesehen keine Pflicht zur Rechnungslegung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Als Vorteil der LLC gegenüber der Corporation ist auch die weniger komplizierte und dadurch schnellere Gründung zu nennen.

Zudem ist ein weiterer Vorteil in der Vereinfachten Entnahme von Gewinnen zu sehen. Bei der Corporation dürfen in den meisten Bundesstaaten Dividenden nur aus Gewinnrücklagen ausgeschüttet werden. Bei der LLC wird im operation agreement festgelegt, wann, welche Entnahmen gestattet sind.

Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern selber übernommen. Dabei hat jeder der Gesellschafter Alleinvertretungsmacht. Die Gesellschafter können aber auch im Gesellschaftsvertrag regeln, dass nur einer der Gesellschafter mit der Geschäftsführung beauftragt ist. Es können auch Gesellschaftsfremde Personen die Führung der Geschäfte übernehmen.

Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Erbringung der zugesagten Einlage begrenzt.

Die Stimmrechte entsprechen den Anteilen der Gesellschafter an der LLC. In der Satzung können aber auch diesbezüglich andere Regelungen getroffen werden.

Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis zur Höhe der Einlage. Es können aber abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Gleiches gilt für die Verlustzuweisung.

Einlagen in die Gesellschaft können in jeder Form von Sach-, Geld- und Dienstleistungen erbracht werden.

Die Übertragung der Anteile der Gesellschaft können nur in begrenztem Umfang ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden. Grundsätzlich können nur die Vermögensrechte aus der Beteiligung abgetreten werden. Mitglied der LLC kann der Erwerber aber nur bei Zustimmung der anderen Gesellschafter werden.

Die Dauer bzw. „Laufzeit“ der Gesellschaft ist grundsätzlich beschränkt. Wie eine Personengesellschaft endet die LLC durch Tod, Konkurs, Ausschluss oder Ausscheiden eines Gesellschafters. Es kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Erbe bzw. Zessionar des ausscheidenden Gesellschafters die Anteile der LLC übernimmt.

Ihre Rechtsfähigkeit erlangt die LLC mit dem Einreichen des Gesellschaftsvertrages beim Secretary of State. Einer Inkorporierung wie bei der Corporation bedarf es demnach nicht.

Die Besteuerung der deutschen Gesellschafter einer LLC hängt von ihrer Qualifizierung durch die deutschen Steuerbehörden ab. Vorausgesetzt in den USA wird die LLC als Personengesellschaft besteuert und durch den deutschen Fiskus ebenso als Personengesellschaft betrachtet, unterliegt der deutsche Gesellschafter nur einer einmaligen Besteuerung. Qualifiziert jedoch das deutsche Finanzamt die LLC als Kapitalgesellschaft besteht die Gefahr, dass der deutsche Gesellschafter der LLC seine in Deutschland zu besteuernden Auszahlungen der LLC nicht oder nicht in vollem Umfang auf seine bereits in den USA gezahlten Steuern anrechnen lassen kann.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im März 2004 einen Kriterienkatalog veröffentlicht, nach dem die steuerliche Einordnung der LLC nach deutschem Recht zu erfolgen hat. Werden drei der ersten fünf bzw. vier der nachfolgend benannten Kriterien erfüllt, ist von einer Kapitalgesellschaft nach deutschem Steuerrecht auszugehen.

Die seitens des BMF aufgestellten Kriterien sind im einzelnen:

1. Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
Als körperschaftliches Merkmal ist die Zentralisierung von Geschäftsführung und Vertretung bei einem oder wenigen Gesellschaftern anzusehen oder wenn diese Aufgaben von Dritten oder einem eigenständigen Gremium wahrgenommen werden. Sind jedoch alle Gesellschafter vertretungsberechtigt und führen die Geschäfte selber, soll eine Zentralisierung nicht vorliegen.

2. Beschränkte Haftung
Die beschränkte Haftung wird seitens des BMF als Kriterium für eine Kapitalgesellschaft gewertet. Da in den meisten Fällen jedoch gerade eine Haftungsbeschränkung gewollt ist, lässt sich dieses Kriterium wohl nicht ausschliessen.

3. Freie Übertragbarkeit der Anteile
Als wesentliche Eigenschaft von Körperschaften wird die ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile angesehen. Es sollte daher im Gesellschaftsvertrag darauf geachtet werden, dass eine Übertragung der Anteile nur durch die Zustimmung aller oder bestimmter Gesellschafter möglich ist.

4. Gewinnzuteilung
Diese darf nicht von einem jährlich zu fassendem Beschluss abhängig sein um nicht als Merkmal einer Kapitalgesellschaft angesehen zu werden.

5. Kapitalaufbringung
Sofern im Gesellschaftsvertrag auf Kapitaleinlagen verzichtet wird oder den Gesellschaftern gestattet ist, diese in Form von Dienstleistungen zu erbringen, soll dies für das Vorliegen einer Personengesellschaft sprechen.

6. Unbegrenzte Lebensdauer der LLC
Da ein Merkmal von Kapitalgesellschaften ihre grundsätzlich unbegrenzte Lebensdauer ist, spricht die Begrenzung dieser für das Vorhandensein einer Personengesellschaft.

Aufgrund der Bedeutung für die Besteuerung der Gewinnanteile und Gewinnausschüttungen für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter einer LLC ist die Gestaltung der LLC von großer Bedeutung. Insbesondere bedarf es im Einzelfall einer genauen Abwägung, ob die grundsätzlichen Vorteile der LLC sich auch tatsächlich nutzen lassen.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen gerne RA Harnisch zur Verfügung.





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