Eintragung von Immobilien

Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, so benötigt man neben der Sterbeurkunde, dem Testament bzw. Erbschein und der Bescheinigung des Testamentsregisters noch die Erwerbsurkunde des Erblassers und die Quittungen über die bezahlte Erbschaftssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) und Grundsteuer (Impuesto de Bienes Inmuebles, IBI) für die Eintragung in das spanische Grundbuch.
Um als Eigentümer ins Grundbuch (Registro de la Propiedad) eingetragen werden zu können muss die Erbschaftsannahme vor einem Notar oder durch rechtskräftiges Urteil erklärt worden sein, außer man ist Alleinerbe (Art. 14 Ley Hipotecaria).

Um das in Spanien liegende Vermögen zu erhalten muss man eine spanische Steuernummer für Ausländer beantragen (Número de Identificación de Extranjeros, NIE) und eine Erbschaftssteuererklärung abgeben.