Erben in Spanien

Immer mehr Deutsche haben sich den Traum vom Haus am Meer in Spanien erfüllt. Dieser Traum kann für die Erben zum Albtraum werden, wenn die Probleme, die aus dem Aufeinandertreffen der beiden Rechtsordnungen und Behörden entstehen können, nicht im Voraus bedacht werden.
Hinterlässt ein Deutscher Vermögen in Spanien stellt sich zunächst die Frage welches Recht – spanisches, deutsches oder auch beides – auf die Erbfolge anwendbar ist. Anders als etwa das englische oder französische Recht folgt sowohl das deutsche als auch das spanische Recht dem Prinzip der Nachlasseinheit. Nach beiden Rechtsordnungen (Art. 9 Código Civil, Art. 25 EGBGB) ist sowohl für bewegliches als auch für unbewegliches Vermögen grundsätzlich das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes anwendbar.
War der Erblasser deutscher so ist also deutsches Recht anwendbar und die deutschen Gerichte meist zuständig. Hatte der Erblasser jedoch seinen letzten Wohnsitz oder unbewegliches Vermögen in Spanien sind laut Art. 22 Abs. 3 des spanischen Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial) auch die spanischen Gerichte zuständig, die aber nach den Regeln des spanischen internationalen Privatrechts die Gesetze der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen anwenden.

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