Überblick des spanischen Pflichtteilsrechtes
▪ Nach spanischem Erbrecht steht den Kindern des Erblassers ein Drittel des Erbes als Pflichtteil zu (sog. „Legítima estricta“), an einem weiteren Drittel (sog. „Mejora“) hat der Ehegatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Nach Ableben des Ehegatten fällt dieses Drittel an diejenigen Kinder oder Enkelkinder, denen der Erblasser es hinterlassen wollte. Über das verbleibende Drittel kann der Erblasser frei verfügen.
▪ Hatte der Erblasser keine Kinder, so erhalten die Eltern einen Pflichtteil von der Hälfte des Erbes. Hatte der Erblasser einen Ehegatten so erhält dieser ein Nießbrauchsrecht an der Hälfte des Erbes und die Eltern einen Pflichtteil von einem Drittel (Art. 809 Cc).
▪ Neben diesen Regeln, die im Código Civil festgeschrieben sind, bestehen besondere Foralrechte in einzelnen Regionen Spaniens, die im allgemeinen dazu führen, dass freier über das Erbe verfügt werden kann.