Erbschaftsannahme

Nach deutschem Recht geht das Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch auf den Erben über. Der Erbe kann jedoch innerhalb einer Frist, die abhängig von den Umständen sechs Wochen oder sechs Monate nach Kenntnis des Todes und des Erbfalls beträgt, die Erbschaft ausschlagen. Nach spanischem Recht geht das Erbe erst nach der Erbschaftsannahme (Aceptación de Herencia) auf den Erben über. Hierfür gibt es keine festen Fristen. Personen mit einem berechtigten Interesse können jedoch bei Gericht beantragen, dass man die Annahme oder Ausschlagung erklärt. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag wird der Erbe vorgeladen um sich zu äußern (Art. 1005 Cc).
Auch wenn der Erbfall durch das deutsche Erbrecht geregelt wird, sollte man vor spanischen Behörden eine solche Erbschaftsannahme (zumindest in Bezug auf das spanische Testament) erklären, um so die Abwicklung mit den in Spanien üblichen Unterlagen zu vereinfachen.