Vorteile und Arten spanischer Testamente
Um seine Rechte als Erbe eines deutschen Erblassers, der Güter in Spanien hatte, geltend zu machen, benötigt man eine Sterbeurkunde (Certificado de defunción oder Declaración de fallecimiento), eine beglaubigte Übersetzung des Erbscheins, die mit einer Apostille (internationale Bestätigung, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt) versehen ist und eine Bescheinigung des spanischen Testamentsregisters (Registro General de Actos de ùltima Voluntad).
In Spanien existiert kein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland, denn die meisten Testamente werden vor einem Notar errichtet und in einem zentralen Register aufgelistet. Durch die Eintragung der Testamente in dieses Register besteht Gewissheit, dass es sich um das letzte und damit gültige Testament handelt.
Da er dem spanischen Recht fremd ist, kann der in Deutschland beantragte Erbschein bei spanischen Notaren und Registerbeamten Unsicherheit bereiten und daher die Nachlassabwicklung verlangsamen oder erschweren. Aus diesen Gründen ist es für Ausländer mit Besitz in Spanien diesbezüglich sehr ratsam ein Testament vor einem spanischen Notar zu errichten.
Hat der Erblasser keine Immobilien in Deutschland, kann man durch ein spanisches Testament die Kosten für einen Erbschein sparen, da dieser fast nur für die Eintragung ins deutsche Grundbuch (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO) unerlässlich ist.
Formen spanischer Testamente
▪ Ein spanisches Testament kann eigenhändig und handschriftlich abgefasst werden (sog. Ológrafo Art. 688 – 693 Cc). Diese Form des Testamentes muss Ort, Zeit (Datum und Uhrzeit) und Unterschrift enthalten. Es muss kein Notar aufgesucht werden. Ausländer können diese Art von Testament in ihrer Muttersprache verfassen (Art. 688 Cc). Da dieses Testament nicht in das Testamentsregister eingetragen wird und nicht notariell beurkundet wird, sollte man diese Art von Testament aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten nicht wählen.
▪ Es kann auch ein „offenes Testament“ (Abierto, Art. 694 – 705 Cc) errichtet werden. Dieses muss vor dem zuständigen Notar geschehen (in besonderen Fällen werden noch zwei Zeugen benötigt).
▪ Das „geschlossene Testament“ (Cerrado, Art. 706 – 715 Cc) muss vom Erblasser persönlich an den zuständigen Notar übergeben werden. Dieser versiegelt und verwahrt das Testament ohne es zu lesen und öffnet es erst nach dem Tod des Erblassers.
▪ Außerdem gibt es noch das Militär- und das Seetestament (Art. 716 – 731 Cc).
In der Praxis hat es sich häufig als hilfreich herausgestellt, ein spanisches Testament für das Vermögen zu errichten, das sich in Spanien befindet und ein deutsches für jenes in Deutschland. Es ist sehr wichtig sich dabei anwaltlich beraten zu lassen, damit man nicht versehentlich mit einem Testament das andere wieder aufhebt.