Widerruf von Immobiliendarlehen


Posted on Oktober 14th, by KrI2Ai6N2 in Allgemein. Kommentare deaktiviert

Verbraucher, die seit November 2002 einen Immobilienkreditvertrag abgeschlossen haben, sollten diesen dahingehend überprüfen, ob im Falle einer Ablösung des Kredits, eine Vorfälligkeitsentschädigung von ihnen zu entrichten ist. Gleiches gilt, sofern Verbraucher bereits eine solche Entschädigung an ihre Bank bezahlt haben. Das entschied der BGH jüngst mit seinem Urteil zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehen. Grund hierfür ist die seit November 2002 von den Banken falsch umgesetzte gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung. Es lässt sich daher in vielen Fällen viel Geld sparen, sofern das alte Darlehen widerrufen und ein neues niedrigverzinstes Darlehen aufgenommen werden kann. Das gilt auch dann, wenn die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zur Rückzahlung angemeldet wird.

Seit dem 01. November 2002 steht Darlehensnehmern bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (§ 495 BGB). Das Widerrufsrecht besagt, dass der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn er seine Willenserklärung fristgerecht innerhalb von 14 Tagen widerrufen hat. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.

Über das Widerrufsrecht ist seitens der Banken bei Darlehensverträgen eindeutig und umfassend zu informieren. Eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen ist jedoch fehlerhaft erfolgt. Grund hierfür sind mehrfache gesetzliche Änderungen an den Erfordernissen der Belehrungen sowie seitens der Banken teilweise vorgenommene eigene Ergänzungen und Veränderungen, die zu einer Unwirksamkeit der Belehrungen führen.

Aus dem fehlerhaften Umgang mit dem Widerrufsrecht folgt, dass die 14-tägige Widerrufsfrist in vielen Fällen noch nicht zu laufen begonnen hat und der Verbraucher seinen Widerruf auch Jahre später noch erklären kann. Der Verbraucher hat sodann seinen Kredit zurückzugewähren, die Bank kann aber keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Zudem müssen die bereits geleisteten Raten verzinst von der Bank zurückerstattet werden. Der Verbraucher wiederum hat der Bank die Restschulden auszugleichen sowie dieser die bisherige Nutzung des Darlehensbetrages zu einem marktüblichen Preis zukommen zu lassen.

Die Banken reagieren auf die aktuelle Rechtsprechung mit – aus Sicht der Banken – nachvollziehbarer Entrüstung, die jetzt abwanderungswilligen Verbrauchern entgegenschlägt. Zu deren Schutz ist daher vor dem Widerruf eines Darlehensvertrags, die Klärung einer verbindlichen Anschlussfinanzierung von allergrößter Bedeutung. Hierbei muss insbesondere über alternative Vereinbarungen mit der darlehensgewährenden Bank nachgedacht und u.U. verhandelt werden – insbesondere wenn Sicherheiten seitens des Verbrauchers gewährt wurden.

Gerne überprüfen wir im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, ob ein Widerruf Ihres Darlehensvertrages bei Ihnen in Betracht kommt. Dabei stehen wir Ihnen nicht nur bei einer möglichen Abwicklung des Vertrages, sondern auch hinsichtlich aller Gespräche mit Ihrer Bank bezüglich anderweitiger Lösungswege, beratend bei zur Seite.





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