Vollstreckung deutscher Urteile in USA


Posted on Mai 15th, by KrI2Ai6N2 in Rechtsgebiete. Kommentare deaktiviert

Die Vollstreckung ausländischer Urteile in den USA ist mangels eines bestehenden Abkommens zwischen den USA und der Bundesrepublik Angelegenheit der einzelnen US-Bundesstaaten.

Auf der Basis des deutschen rechtskräftigen Titels ist ein neues Verfahren am Wohn- bzw. Firmensitz des Beklagten in den USA zu erheben. Eine beglaubigte Ausfertigung des deutschen Urteils und dessen Übersetzung müssen dem US-Gericht hierfür vorgelegt werden.

Das in den USA zuständige Gericht überprüft sodann, ob die deutschen Gerichte für den Erlass des Urteils zuständig waren. Dabei wendet es entweder die Grundsätze der aus dem Common Law stammenden Comity, der Regeln über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen fremder Staaten, oder die Bestimmungen des Foreign Money Judgement Recognition Act an.

Der Foreign Money Judgement Recognition Act ist bislang in 32 amerikanischen Bundesstaaten verabschiedet worden. Nach dessen Bestimmungen wird generell ein ausländisches Urteil anerkannt, sofern in diesem Land ein gesetzliches Verfahren mit unabhängigen Gerichten besteht, das entscheidende Gericht zuständig war bezüglich des Streitgegenstandes und hinsichtlich der Person des Beklagten.

Sind die Grundsätze der Comity mangels Anwendbarkeit des Foreign Money Judgement Recognition Act heranzuziehen, überprüfen die Gerichte u.a., ob das ausländische Gericht sachlich und örtlich zuständig war, das Verfahren nach rechtstaatlichen Grundsätzen durchgeführt wurde und der Beklagte die Möglichkeit eines fairen Verfahrens hatte.

Sofern das US-amerikanische Gericht die Zuständigkeit des urteilenden deutschen Gerichts bejaht, wird das deutsche Urteil nicht erneut überprüft. Dem Beklagten verbleiben sodann nur noch Einwendungen gegen das Urteil im Hinblick auf die mangelnde Zuständigkeit der deutschen Gerichte, der fehlenden Rechtskraft und Gegenseitigkeit, Arglist sowie eines Verstoßes gegen den Ordre Public.

Das US-Gericht kann sodann entscheiden, dass die ausländische Entscheidung vollständig, teilweise oder überhaupt nicht in den USA vollstreckt werden darf. Kommt das Gericht zu der Ansicht, dass es mangels Anerkennung nicht vollstreckt werden darf, ist auch die Vollstreckung in anderen US-Bundesstaaten ausgeschlossen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne RA Harnisch zur Verfügung.





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