Die Sittenwidrigkeit von Schenkkreisen


Posted on Mai 22nd, by KrI2Ai6N2 in Rechtsgebiete. Kommentare deaktiviert

Der Bundesgerichtshof beurteilte bereits im Jahre 1997 die im Rahmen von sog. Schenkkreisen und Pyramidenspielen getätigten Zahlungen als sittenwidrig. Diese auf einem Schneeballsystem basierenden „Spiele“ haben ausschließlich das Ziel, zugunsten einiger weniger Teilnehmer leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung eines Einsatzes zu bewegen.

Oftmals urteilten die Instanzgerichte jedoch in der Folgezeit, dass eine Rückforderung trotz der Sittenwidrigkeit scheitere, da sich die Teilnehmer mit Wissen um diese Sittenwidrigkeit an den Schenkkreisen beteiligten und ihnen daher gleichfalls ein Gesetz- bzw. Sittenverstoß vorzuwerfen sei.

Der Bundesgerichtshof stellte jedoch im Jahre 2005 klar, dass bei Schneeballsystemen trotz eigenen Verstoßes gegen die Sittenwidrigkeit ein Anspruch auf Rückforderung gegeben ist aufgrund des Schutzzweckes der Nichtigkeit solcher Systeme.

Dennoch gibt es weiterhin Gerichte, die eine Rückforderung von den Beschenkten ablehnen. Dem bereicherungsrechtlichen Rückgewährsanspruch aus § 812 Abs. I, S. 1 BGB steht nach deren Ansicht § 817, S. 2 BGB entgegen. Nach der Regelung des § 817, S. 2 BGB ist nämlich der aus Leistungskondiktionen begründete Rückzahlungsanspruch des Klägers dann ausgeschlossen, wenn ihm als Leistendem gleichfalls ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Und dieser eigene Verstoß wird gerade in der Teilnahme und dem eigenen Gewinnstreben mit unredlichen Mitteln gesehen. Mithin bestehe überhaupt kein Unterschied in sittlich-moralischer Hinsicht, da die Schenker letztendlich selber nur mit dem Ziel schenkten, selber beschenkt zu werden.

Die dem BGH nicht folgenden Gerichte werfen diesem vor, dass dieser mit seiner Argumentation den ihm überlassenen Bereich der Rechtsfortbildung oder Lückenschließung verlässt und Rechtspolitik betreibt. Die vom BGH angeführten Billigkeitserwägungen rechtfertigen es nicht, von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweichen. Der Gesetzgeber habe vielmehr zu Gunsten einer eindeutigen Regelung Härten im Einzelfall bewusst in Kauf genommen.

Auch wenn vieles dafür spricht, dass die Instanzgerichte fortan mehr und mehr dem BGH folgen werden, lässt sich somit bis zum heutigen Tage in den Schenkkreisfällen nicht sagen wie die einzelnen Gerichte in den Schenkkreisfällen entscheiden. Individuelle Aspekte des konkreten Sachverhaltes dürfen darüber hinaus nicht aus den Augen gelassen werden. Eine Untersuchung des jeweiligen Einzelfalles ist weiterhin unabdingbar.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne RA Harnisch zur Verfügung.





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