Rückerstattung unzulässiger Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen


Posted on Oktober 14th, by KrI2Ai6N2 in Allgemein. Kommentare deaktiviert

Mit seinen Urteilen vom 13. Mai 2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) entschied der BGH in zwei parallel laufenden Revisionsverfahren, dass etwaig erhobene Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind. Verbraucher haben damit gegen ihre Kreditinstitute einen Anspruch auf Rückerstattung von bereits gezahlten Bearbeitungsgebühren. Mit der Verwerfung der vorformulierten Bestimmungen in den AGBs der Banken und Sparkassen stärkt der BGH die Verbraucherrechte.

Das Urteil im Detail

In dem Verfahren machte der Kläger einen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 814 BGB geltend. Der Darlehensnehmer verlangte von seinem Kreditinstitut die Rückerstattung des nach den AGB des Verbraucherdarlehensvertrags berechneten Bearbeitungsentgelts. Die Klage schließt sich zahlreichen Verfahren an, in denen Verbraucher die gezahlten Bearbeitungsgebühren zurückforderten.

Der BGH entschied nun unmissverständlich, dass vorformulierte Bestimmungen, die ein Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherdarlehen vorsehen, der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterfallen. Es wäre zwar nicht erforderlich, die jeweiligen Bearbeitungsentgelte in bestimmter Höhe in Form eines Preisaushanges oder o.ä. auszuweisen. Entscheidend ist jedoch, dass der Verbraucher bereits mit seinen zu zahlenden Zinsen die Pflicht zur Prüfung der Bonität abgelte. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für Tätigkeiten der Kreditinstitute entbehre einer Rechtsgrundlage und sei damit nicht zulässig.

Wer hat Anspruch auf Rückerstattung?

Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Bearbeitungsentgelte besteht allgemein für Verbraucherkredite. Auch bei Immobilienkrediten werden in den AGBs der Kreditinstitute Bearbeitungsgebühren verlangt. Der BGH hat sich bislang jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob auch bei diesen eine Rückzahlung zu erfolgen hat.

Ein Rückerstattungsanspruch steht auch denjenigen Verbrauchern zu, die ihren Kredit bereits vollständig zurückbezahlt haben.

Bis zu welchem Zeitraum können die Bearbeitungsentgelte zurückverlangt werden?

Ein Anspruch auf Rückerstattung entfällt, wenn dieser verjährt ist. Die Länge der Verjährungzeit ist nicht unumstritten. Grundsätzlich gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dahin gehend berufen sich jedoch die Banken und Sparkassen allein auf die Kenntnis der Zahlung der Bearbeitungsgebühr.

Die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs

Gerne sind wir Ihnen bei der Geltendmachung der Ihnen zustehenden Ansprüche behilflich. Rechtsanwalt Jörg-André Harnisch steht Ihnen für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung.





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