Erben in Spanien


Posted on Mai 15th, by KrI2Ai6N2 in Rechtsgebiete. Kommentare deaktiviert

Immer mehr Deutsche haben sich den Traum vom Haus am Meer in Spanien erfüllt. Dieser Traum kann für die Erben zum Albtraum werden, wenn die Probleme, die aus dem Aufeinandertreffen der beiden Rechtsordnungen und Behörden entstehen können, nicht im Voraus bedacht werden.
Hinterlässt ein Deutscher Vermögen in Spanien stellt sich zunächst die Frage welches Recht – spanisches, deutsches oder auch beides – auf die Erbfolge anwendbar ist. Anders als etwa das englische oder französische Recht folgt sowohl das deutsche als auch das spanische Recht dem Prinzip der Nachlasseinheit. Nach beiden Rechtsordnungen (Art. 9 Código Civil, Art. 25 EGBGB) ist sowohl für bewegliches als auch für unbewegliches Vermögen grundsätzlich das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes anwendbar.
War der Erblasser deutscher so ist also deutsches Recht anwendbar und die deutschen Gerichte meist zuständig. Hatte der Erblasser jedoch seinen letzten Wohnsitz oder unbewegliches Vermögen in Spanien sind laut Art. 22 Abs. 3 des spanischen Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial) auch die spanischen Gerichte zuständig, die aber nach den Regeln des spanischen internationalen Privatrechts die Gesetze der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen anwenden.

Überblick des spanischen Pflichtteilsrechtes

▪ Nach spanischem Erbrecht steht den Kindern des Erblassers ein Drittel des Erbes als Pflichtteil zu (sog. „Legítima estricta“), an einem weiteren Drittel (sog. „Mejora“) hat der Ehegatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht. Nach Ableben des Ehegatten fällt dieses Drittel an diejenigen Kinder oder Enkelkinder, denen der Erblasser es hinterlassen wollte. Über das verbleibende Drittel kann der Erblasser frei verfügen.

▪ Hatte der Erblasser keine Kinder, so erhalten die Eltern einen Pflichtteil von der Hälfte des Erbes. Hatte der Erblasser einen Ehegatten so erhält dieser ein Nießbrauchsrecht an der Hälfte des Erbes und die Eltern einen Pflichtteil von einem Drittel (Art. 809 Cc).

▪ Neben diesen Regeln, die im Código Civil festgeschrieben sind, bestehen besondere Foralrechte in einzelnen Regionen Spaniens, die im allgemeinen dazu führen, dass freier über das Erbe verfügt werden kann.

Vorteile und Arten spanischer Testamente

Um seine Rechte als Erbe eines deutschen Erblassers, der Güter in Spanien hatte, geltend zu machen, benötigt man eine Sterbeurkunde (Certificado de defunción oder Declaración de fallecimiento), eine beglaubigte Übersetzung des Erbscheins, die mit einer Apostille (internationale Bestätigung, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt) versehen ist und eine Bescheinigung des spanischen Testamentsregisters (Registro General de Actos de ùltima Voluntad).

In Spanien existiert kein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland, denn die meisten Testamente werden vor einem Notar errichtet und in einem zentralen Register aufgelistet. Durch die Eintragung der Testamente in dieses Register besteht Gewissheit, dass es sich um das letzte und damit gültige Testament handelt.
Da er dem spanischen Recht fremd ist, kann der in Deutschland beantragte Erbschein bei spanischen Notaren und Registerbeamten Unsicherheit bereiten und daher die Nachlassabwicklung verlangsamen oder erschweren. Aus diesen Gründen ist es für Ausländer mit Besitz in Spanien diesbezüglich sehr ratsam ein Testament vor einem spanischen Notar zu errichten.
Hat der Erblasser keine Immobilien in Deutschland, kann man durch ein spanisches Testament die Kosten für einen Erbschein sparen, da dieser fast nur für die Eintragung ins deutsche Grundbuch (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO) unerlässlich ist.

Formen spanischer Testamente

▪ Ein spanisches Testament kann eigenhändig und handschriftlich abgefasst werden (sog. Ológrafo Art. 688 – 693 Cc). Diese Form des Testamentes muss Ort, Zeit (Datum und Uhrzeit) und Unterschrift enthalten. Es muss kein Notar aufgesucht werden. Ausländer können diese Art von Testament in ihrer Muttersprache verfassen (Art. 688 Cc). Da dieses Testament nicht in das Testamentsregister eingetragen wird und nicht notariell beurkundet wird, sollte man diese Art von Testament aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten nicht wählen.
▪ Es kann auch ein „offenes Testament“ (Abierto, Art. 694 – 705 Cc) errichtet werden. Dieses muss vor dem zuständigen Notar geschehen (in besonderen Fällen werden noch zwei Zeugen benötigt).
▪ Das „geschlossene Testament“ (Cerrado, Art. 706 – 715 Cc) muss vom Erblasser persönlich an den zuständigen Notar übergeben werden. Dieser versiegelt und verwahrt das Testament ohne es zu lesen und öffnet es erst nach dem Tod des Erblassers.
▪ Außerdem gibt es noch das Militär- und das Seetestament (Art. 716 – 731 Cc).

In der Praxis hat es sich häufig als hilfreich herausgestellt, ein spanisches Testament für das Vermögen zu errichten, das sich in Spanien befindet und ein deutsches für jenes in Deutschland. Es ist sehr wichtig sich dabei anwaltlich beraten zu lassen, damit man nicht versehentlich mit einem Testament das andere wieder aufhebt.

Nachlassabwicklung in Spanien

▪ Falls der Erblasser ein spanisches Testament errichtet hat, muss eine Bescheinigung vom Testamentsregister eingeholt werden, dass es sich dabei um das letztgültige Testament handelt. Außerdem sollte man sich eine spanische Sterbeurkunde (Certificado de defunción) ausstellen lassen. Diese erhält man durch Vorlage des Totenscheins beim Standesamt (Registro Civil).
Hat man keine spanische Sterbeurkunde muss man sich eine internationale Sterbeurkunde ausstellen lassen. ▪ Wenn hingegen kein spanisches Testament existiert, wird vom Testamentsregister bescheinigt, dass gar kein Testament eingetragen ist. Das deutsche Testament bzw. der Erbschein muss übersetzt, beglaubigt und mit der Apostille versehen werden.

Erbschaftsannahme

Nach deutschem Recht geht das Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch auf den Erben über. Der Erbe kann jedoch innerhalb einer Frist, die abhängig von den Umständen sechs Wochen oder sechs Monate nach Kenntnis des Todes und des Erbfalls beträgt, die Erbschaft ausschlagen. Nach spanischem Recht geht das Erbe erst nach der Erbschaftsannahme (Aceptación de Herencia) auf den Erben über. Hierfür gibt es keine festen Fristen. Personen mit einem berechtigten Interesse können jedoch bei Gericht beantragen, dass man die Annahme oder Ausschlagung erklärt. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag wird der Erbe vorgeladen um sich zu äußern (Art. 1005 Cc).
Auch wenn der Erbfall durch das deutsche Erbrecht geregelt wird, sollte man vor spanischen Behörden eine solche Erbschaftsannahme (zumindest in Bezug auf das spanische Testament) erklären, um so die Abwicklung mit den in Spanien üblichen Unterlagen zu vereinfachen.

Eintragung von Immobilien

Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, so benötigt man neben der Sterbeurkunde, dem Testament bzw. Erbschein und der Bescheinigung des Testamentsregisters noch die Erwerbsurkunde des Erblassers und die Quittungen über die bezahlte Erbschaftssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) und Grundsteuer (Impuesto de Bienes Inmuebles, IBI) für die Eintragung in das spanische Grundbuch.
Um als Eigentümer ins Grundbuch (Registro de la Propiedad) eingetragen werden zu können muss die Erbschaftsannahme vor einem Notar oder durch rechtskräftiges Urteil erklärt worden sein, außer man ist Alleinerbe (Art. 14 Ley Hipotecaria).

Um das in Spanien liegende Vermögen zu erhalten muss man eine spanische Steuernummer für Ausländer beantragen (Número de Identificación de Extranjeros, NIE) und eine Erbschaftssteuererklärung abgeben.

Erbschaftssteuer in Spanien

Die Erbschaftssteuer fällt in Spanien in die Kompetenz des Staates, jedoch wurde sie den Autonomen Regionen übertragen. Es gibt sowohl Freibeträge nach nationalem Recht als auch in den Regionen, die kumulativ angewandt werden.
Nachfolgend werden nur die wichtigsten steuerlichen Aspekte für deutsche Erben genannt.

Staatliche Regelungen

Die Freibeträge, die durch nationales Gesetz festgelegt sind, sind in Spanien wesentlich niedriger als in Deutschland.
In der Regel gibt es einen Freibetrag von 15.956,87 € für die Erben. Allerdings kann dieser Freibetrag durch verschiedene Faktoren verändert werden.
▪ Ist der Erbe unter 21 Jahren, so erhöht sich der Freibetrag bis maximal 47.858,59 €, je nach Alter. Bei Verwandten zweiten und dritten Grades beträgt er nur 7.993,46 €.
Bei behinderten Erben erhöht sich der Freibetrag je nach Grad der Behinderung noch einmal um 47.858,59 € oder 150.253,03 € (Art. 20 Nr. 2a Ley del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, LISD).
▪ Für Familienunternehmen gibt es einen weiteren Freibetrag von 95%, wenn sie von Ehegatten oder Nachkommen geerbt werden und 10 Jahre lang nicht veräußert werden (Art. 20 Nr. 2c LISD).
▪ Für Wohnungen gibt es ebenfalls einen weiteren Freibetrag von 95% (jedoch höchstens 122.606,47 €), wenn der Erblasser dort seinen ständigen Wohnsitz hatte (vivienda habitual) und wenn der Erbe sein Ehegatte, Vorfahre oder Nachkomme ist und die Wohnung 10 Jahre lang nicht veräußert wird. Das gilt auch für andere Verwandte über 65, die 2 Jahre vor dem Tod mit dem Erblasser in dieser Wohnung lebten (Art. 20 Nr. 2 c LISD).

Regelungen der autonomen Regionen

Dadurch, dass die autonomen Regionen die Erbschaftssteuer erheben, gibt es große regionale Unterschiede in der Höhe der Erbschaftssteuer, denn die Regionen haben die Möglichkeit die staatlichen Freibeträge noch weiter zu erhöhen. Davon profitiert jedoch nur, wer seinen Wohnsitz dort hat. Im Baskenland, Navarra, Cantabria, La Rioja, auf den balearischen Inseln, Castilla y León, Madrid und Comunidad Valenciana sind die Freibeträge so hoch, dass die Erbschaftssteuer nur noch symbolisch ist. La Rioja, Murcia, Castilla y León und Castilla la Mancha haben die Steuerfreiheit für Familienunternehmen von 95% auf 98 – 99% erhöht.
Auf den Kanarischen Inseln, in Katalonien und Extremadura haben sich die Freibeträge für Erben unter 21 Jahren nur sehr wenig erhöht.
In Asturias, Andalusien, Aragón, Murcia hängt die Steuerbefreiung von der Höhe des Erbes und dem Vermögen des Erben ab.

Aufgrund der im Verhältnis zu den deutschen Freibeträgen geringen Höhe dieser Beträge in Spanien und der Nichtanwendbarkeit der Regelungen in den autonomen Regionen bei einem Wohnsitz außerhalb dieser, ist die Erbschaftssteuer in Spanien oft relativ hoch. Da auch kein Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Erbschaftssteuer zwischen Deutschland und Spanien existiert, besteuern sowohl Deutschland als auch Spanien dieselbe Erbschaft.
Es gibt jedoch u.a. die Möglichkeit, die in Spanien gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftssteuer anrechnen zu lassen. Der Vermeidung bzw. maximalen Reduzierung der Steuern im Erbfall gilt dabei größte Priorität bei der Nachlaßplanung.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne Abogada Diana Hidalgo Ibero und RA Jörg-André Harnisch zur Verfügung.





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